Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPACE44 GmbH

Version: 4.9, Stand: 15.01.2024

§ 1 Vertragsgegenstand

Die SPACE44 GmbH (im Folgenden auch: „Auftragnehmer“) ist ein Dienstleister, der Kunden im Rahmen von IT- und Designprojekten durch verschiedene Dienstleistungen unterstützt und technologieunabhängige IT- und Design-beratung und -dienstleistungen anbietet.

Der nachfolgenden Bedingungen regeln Art und Umfang der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung sowie von IT-Services für den Auftraggeber während der vereinbarten Vertragslaufzeit.

Auftraggeber sind ausschließlich Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Leistungen gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB werden vom Auftragnehmer ausdrücklich nicht erbracht.

§ 2 Definitionen

  1. „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Werke, insbesondere etwaig geschaffene Vertragssoftware und die Dokumentation.
  2. „Dokumentation“ beinhaltet die Benutzerdokumentation, Installationsbeschreibung, Schnittstellenbeschreibungen, Quellcode-Dokumentation sowie die Pflegedokumentation.
  3. „Mitarbeiter“ sind Arbeitnehmer der jeweiligen Partei oder mit der Partei „verbundener Unternehmen“ sowie Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus wie z.B. freie Mitarbeiter und/oder Zeitarbeitskräfte oder andere Subunternehmer.
  4. „Berater“ sind die zum Zwecke der Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers eingesetzten Mitarbeiter(einschließlich freie Mitarbeiter und andere Subunternehmer).
  5. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse.
  6. „Dienstleistungen“ sind die Leistungen, die der Auftragnehmer durch seine Berater auf Grundlage des auf Basis dieser AGB geschlossenen Vertrags erbringt. Jeder in einem Angebot genannte Berater stellt eine eigenständige Dienstleistung nach diesen AGB dar, für die die im Angebot jeweils aufgeführte Laufzeit gilt.
  7. Ein „Projekt“ ist ein Dienstleistungsprojekt, in dem Dienstleistungen vom Auftragnehmer durch seine Berater erbracht werden. Ein Projekt kann Dienstleistungen mehrerer Berater umfassen.

§ 3 Leistungserbringung

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach angemessener fachlicher Sorgfalt stets in Form von reinen Dienstleistungen. Dementsprechend schuldet der Auftragnehmer keinen Erfolg bei der Erbringung seiner Leistungen. Der Auftragnehmer nimmt keine eigenverantwortliche Testung und auch keine eigene Dokumentation von Entwicklungsleistungen vor, sofern dies nicht ausdrücklich vom Auftraggeber im Rahmen des Projektes angeordnet und eigenverantwortlich koordiniert und überwacht wird.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über den Ort der Leistungserbringung frei zu entscheiden. Insbesondere wird der Auftragnehmer seine Leistungen nicht in Räumlichkeiten des Auftraggebers erbringen. Die Entwicklungsarbeiten werden stets in der Systemumgebung des Auftraggebers erbracht. Arbeitsergebnisse werden ausschließlich dort gespeichert. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Sicherung von Codes oder Daten auf eigenen Systemen. Dies liegt allein in der Verantwortung des Auftraggebers.
  3. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, Leistungen durch einen Mitarbeiter oder Subunternehmer seiner Wahl zu erbringen. Sollten durch den Austausch von Mitarbeitern und Subunternehmern zusätzliche Einarbeitungszeiten entstehen, wird der Auftragnehmer diese Einarbeitungszeiten nicht abrechnen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzuschalten. Die Mitarbeiter bzw. Subunternehmer sind stets in die Projekte des Auftraggebers eingebunden. Die Projektleitung und -organisation obliegt dem Auftraggeber.
  5. Der Auftraggeber hat durch die Art und Weise der Vertragsabwicklung sowie durch geeignete interne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass zu Mitarbeitern des Auftragnehmers keine Beziehung entsteht, die als Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 7 SGB IV) zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter des Auftragnehmers angesehen werden können. Insbesondere dürfen keine Emailadressen des Auftraggebers vergeben werden, die auf eine betriebliche Eingliederung schließen lassen.

§ 4 Übernahme von Mitarbeitern / Direktbeauftragung

  1. Übernimmt der Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Projekt einen Mitarbeiter des Auftragnehmers, so steht dem Auftragnehmer ein Honorar in Höhe von 30% des ersten Bruttojahresgehaltes dieses Mitarbeiters zu. Zur Berechnung des ersten Jahresbruttoeinkommens werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Zulagen wie etwa geldwerte Vorteile, Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Dieser Betrag steht dem Auftragnehmer dann zu, wenn die Anstellung während der Laufzeit des Vertrages oder während der ersten 12 Monate nach Beendigung des Vertrages erfolgt.
  2. Beauftragt der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer ausgewiesenen oder vermittelten Berater für ein Projekt als direkt beauftragten Auftragnehmer, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine vom Auftraggeber zu zahlende pauschale Provision von jeweils EUR 24.000 pro Jahr, in dem eine solche Direktbeauftragung erfolgt. Diese pauschale Provision entfällt, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den tatsächlichen Umfang der Direktbeauftragung durch Vorlage der vom jeweiligen Berater in Rechnung gestellten Vergütung nebst Nebenkosten (Fahrgeld, Aufwandsentschädigung etc.) nachweist. In diesem Fall hat der Auftraggeber innerhalb der ersten zwei Jahre ab Beginn der Direktbeauftragung anstelle der Pauschalprovision 30 % des Netto-Auftragswertes der erbrachten Leistungen an den Auftragnehmer zu zahlen. Diese Zahlungspflicht entsteht nur, wenn die direkte Inbetriebnahme während der Laufzeit des Vertrages oder in den ersten 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages erfolgt.

§ 5 Informationsrecht und Reporting

Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, sich über den Projektfortschritt zu informieren. Zu diesem Zwecke wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Informationen übersenden.

§ 6 Vergütung / Reisekosten

  1. Der Auftraggeber hat für die Leistungen des Auftragnehmers die im Angebot genannte Vergütung zu bezahlen. Die im Angebot aufgeführten Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand („Time & Material“) in Rechnung gestellt, es sei denn, in dem Abschnitt über die Mindestanforderung ist etwas anderes bestimmt.
  2. Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich mit einer Tätigkeit an einem Samstag oder an einem Sonntag bzw. an einem gesetzlichen Feiertag beauftragen, so erhöht sich für diese Tage die Vergütung um 25% (Samstag) bzw. 50% (Sonntag und gesetzliche Feiertage). Maßgeblich sind die gesetzlichen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.
  3. Die Abrechnung erfolgt monatlich für die im vergangenen Kalendermonat erbrachten Leistungen. Die abgerechneten Leistungen werden 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
  4. Soweit der Auftragnehmer Leistungen am Sitz des Auftraggebers oder einem anderen vom Auftraggeber vorgegebenen Einsatzort erbringt, sind Reisekosten in der im Angebot vorgesehenen Höhe zu erstatten. Ist im Angebot keine Regelung zu Reisekosten vorgesehen, so sind die Reisekosten zu erstatten, die mit dem günstigsten Verkehrsmittel angefallen wären, es sei denn es ist ausdrücklich vereinbart, dass Reisekosten nicht erstattet werden.

§ 7 Kaution

  1. Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer für jeden von ihm beauftragten Berater als Sicherheitsleistung im Voraus, mithin vor Beginn des Projektes, eine Kaution in Höhe von 160 Stunden mal dem vereinbarten Stundensatz des jeweiligen Beraters. Erhöht sich die Anzahl der für den Auftraggeber auf Basis des Vertrags tätigen Beraters, so hat der Auftraggeber eine weitere Kaution für jeden zusätzlichen Berater gemäß Satz 1 zu zahlen.
  2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer sich aufgrund Zahlungsverzugs des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung aus der Sicherheitsleistung befriedigt, hat der Auftraggeber unverzüglich die Differenz auf die Sicherheitsleistung bis zur vollen Höhe auszugleichen.
  3. Der Auftragnehmer wird die Sicherheitsleistung nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zurückerstatten, wenn keine offenen Forderungen gegen den Auftraggeber, insbesondere keine offenen Rechnungen aus dem Hauptvertrag, bestehen.

§ 8 Recruiting Fee

  1. Für neue Kunden sowie nach gesonderter Beauftragung gilt folgendes: SPACE44 kann auch Mitarbeiter nach einem vom Kunden vorgegebenen Skillset suchen (Recruiting). Im Falle einer entsprechenden Beauftragung wird SPACE44 die Suche durchführen und dem Kunden die gewünschte Anzahl geeigneter Mitarbeiter vorschlagen. Für diese Leistungen wird SPACE44 eine Recruiting Fee in Höhe von 50% der Kaution nach § 7 in Rechnung stellen.
  2. Wenn der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Vorstellung ein Projekt bei SPACE44 beauftragt, wird die Recruiting Fee mit der Kaution nach § 7 verrechnet.
  3. Wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorstellung ein Projekt beauftragt, wird die Recruiting Fee nicht verrechnet und verbleibt vollständig bei SPACE44.
  4. Wenn SPACE44 keinen geeigneten Mitarbeiter vorschlagen kann, wird SPACE44 den Kunden entsprechend informieren und die Recruiting Fee zurückzahlen.

§ 9 Rechteeinräumung

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vom Auftragnehmer geschaffenen Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt der Bezahlung der jeweiligen Leistung das einfache und räumlich, zeitlich sowie inhaltlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an sämtlichen Nutzungsarten ein. Insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen.
  2. Der Auftragnehmer setzt bei der Entwicklung auch Open-Source-Komponenten ein. Open-Source-Komponenten sind insbesondere aber nicht ausschließlich solche Software-Komponenten, die unter einem Lizenzvertrag lizenziert sind, der von der Open-Source Initiative (OSI) als Open-Source-Lizenz qualifiziert wird.
  3. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer durch diesen Vertrag, im Rahmen des Projekts nach Maßgabe dieses Paragraphen Open-Source-Lizenzverträge, die der Auftragnehmer für das Projekt erforderlich hält, im Namen des Auftraggebers für diesen zu lizenzieren. Sollte eine Lizenzierung im Namen des Auftraggebers nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer die jeweilige Komponente im eigenen Namen lizenzieren und zu gleichen Bedingungen oder, wenn dies nach dem jeweiligen Lizenzvertrag nicht möglich ist, zu dem nach dem jeweiligen Lizenzvertrag weitest möglichen Umfang, dem Auftraggeber weiterlizenzieren.
  4. Der Auftragnehmer ist insbesondere ohne vorherige Einwilligung des Auftraggebers berechtigt, unbegrenzt Open-Source-Komponenten einzusetzen und für den Auftraggeber zu lizenzieren.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen bei der Weiterentwicklung, Vertrieb, Rechteübertragung sowie bei einem geänderten Einsatzzweck der Software entsprechend der jeweiligen Lizenzvereinbarungen zu berücksichtigen.

§ 10 Vertragsdauer

  1. Verträge mit dem Auftragnehmer laufen auf unbestimmte Zeit und können mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Auch nach Beendigung eines Vertrages gelten die Bestimmungen für die während der Laufzeit beauftragten Einzelverträge weiter.
  2. Jeder in einem Angebot genannte „Berater“ stellt eine eigenständige Dienstleistung nach diesen AGB dar, für die die im Angebot jeweils aufgeführte Laufzeit gilt. Beratern kann auch während dieser Laufzeit nach folgenden Grundsätzen gekündigt werden:
    • Ein Berater kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
    • Erfolgt eine zweite Kündigung eines Beraters gleichzeitig mit der Kündigung des ersten Beraters oder während der Kündigungsfrist des ersten Beraters, kann dieser zweite Berater mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
    • Für jede weitere vorzeitige Kündigung, die gleichzeitig mit der ersten oder zweiten Kündigung oder während zweier laufender Kündigungsfristen erklärt wird, gilt für alle weiteren vorzeitigen Kündigungen eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Quartalsende.
    • Bei gleichzeitigen Kündigungen hat der Auftraggeber die Reihenfolgen für die Priorität der jeweiligen Kündigung anzugeben. Macht der Auftraggeber diesbezüglich keine Angaben, gilt für alle gleichzeitig gekündigten Berater eine Kündigungsfrist von zwei Monaten.
  3. Jede Kündigung bedarf der Textform (E-Mail).

§ 11 Mindestanforderung

  1. Während der jeweiligen Vertragslaufzeit, insbesondere auch während der Kündigungsfrist ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen im Umfang der im Angebot vorgesehenen, kalendermonatlichen Mindestanforderung pro Berater anzufordern. Erstreckt sich die Laufzeit einer bestellten Einzelleistung (Berater) nur auf einen Teil eines Kalendermonats, verkürzt sich die kalendermonatliche Mindestanforderung entsprechend. Bei der Berechnung sind nur die Arbeitstage des entsprechenden Kalendermonats zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist der lokale Arbeitstagkalender des Beraters relevant. Ausfallzeiten seitens SPACE44 (z.B. aufgrund von Urlaub oder Krankheit des jeweiligen Beraters) reduzieren die vorgeschriebene Mindestanforderung entsprechend.
  2. Unterschreitet der Auftraggeber die vereinbarte Mindestanforderung pro Berater um bis zu 10% in einem Kalendermonat, ist der Auftraggeber verpflichtet, im folgenden Kalendermonat entsprechend zusätzliche Leistungen abzurufen. Diese Übertragung gilt dann als Teil des für diesen Kalendermonat vereinbarten Mindestantrags.
  3. Unterschreitet der Auftraggeber die vereinbarte Mindestanforderung pro Berater um mehr als 10% in einem Kalendermonat, behält sich SPACE44 das Recht vor, 90% der vereinbarten Mindestanforderung für diesen Kalendermonat in Rechnung zu stellen.

§ 12 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden, (a) die der Auftragnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben bzw. die (b) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet ferner, (c) wenn der Schaden durch die Verletzung einer Verpflichtung des Auftragnehmers entstanden ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).
  2. Der Auftragnehmer haftet in den Fällen des Absatzes 1, Buchstaben (a) und (b) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sollte nach Auffassung des Auftraggebers der vorhersehbare, vertragstypische Schaden einen Betrag von 1 Mio. EUR überschreiten, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer hierüber zu informieren.
  3. Die Haftungsregelungen in vorstehenden Absätzen gelten auch für eine persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  4. Soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz aus der Übernahme einer Garantie oder wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommt, bleibt sie von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
  5. In anderen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.

§ 13 Datenschutz und Datensicherheit

Der Auftragnehmer hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Auftraggebers gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Der Auftragnehmer bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers. Die personenbezogenen Daten werden vom Auftragnehmer in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

§ 14 Geheimhaltung

  1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrags fort.
  2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
    • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  3. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
  4. Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine angemessene Vertragsstrafe nach sich, die vom Verletzten angemessen festzusetzen ist und vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Jeder Vertragspartner trägt die ihm im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss und seiner Durchführung entstehenden Kosten selbst.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ergänzend zu den jeweils getroffenen individualvertraglich ausgehandelten Vereinbarungen und zu den Angeboten des Auftragnehmers. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist München.
  5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Mündliche Nebenabreden gibt es keine.
  6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Regelungslücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren.